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   LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2010 - L 7 AS 1536/09 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2010 - L 7 AS 1536/09 B ER (https://dejure.org/2010,122020)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.03.2010 - L 7 AS 1536/09 B ER (https://dejure.org/2010,122020)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. März 2010 - L 7 AS 1536/09 B ER (https://dejure.org/2010,122020)
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Wird zitiert von ... (7)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2018 - L 9 AS 1813/15
    Unter anderem strich er dabei den folgenden Satz durch: "Ich versichere, dass die Angaben zutreffend sind." Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 12. März 2010 (L 7 AS 1536/09 B ER) bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2010 (Bl. 84 VA) vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 27. Oktober 2009 bis 30. April 2010 in Höhe von 774 EUR monatlich.

    So habe der 7. Senat des LSG in dem Verfahren L 7 AS 1536/09 B ER einen dem streitgegenständlichen Bescheid inhaltlich und im Hinblick auf die Textbausteine ähnelnden Bescheid als Ablehnungsbescheid angesehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten S 51 AS 2999/12, L 7 AS 1536/09 B ER, L 6 AS 714/10 B ER und L 7 AS 1463/10 B ER Bezug genommen.

    Das Anknüpfen an eine mangelnde Hilfebedürftigkeit hatte der 7. Senat des LSG in seinem - den vorangegangenen Zeitraum ab Oktober 2009 betreffenden - Eilverfahrensbeschluss vom 12. März 2010 (L 7 AS 1536/09 B ER) offenbar zum Anlass genommen, um in dem dort streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2009 keine Versagung, sondern eine Entscheidung in der Sache zu sehen.

    Dass der Kläger im vorangegangenen Zeitraum - allein aufgrund des Beschlusses im Eilverfahren L 7 AS 1536/09 B ER - Leistungen bezogen hatte, reichte angesichts der Vielfalt jederzeit möglicher Änderungen nicht aus, um auch ohne weitere Angaben einen fortbestehenden Hilfebedarf anzunehmen (vgl. zur Notwendigkeit von Angaben auch für Folgezeiträume BSG, Urteil vom 19. September 2008, a. a. O., Rn. 16).

    Dieser Einschätzung stehen die Ausführungen im Beschluss des LSG vom 12. März 2010 (L 7 AS 1536/09 B ER) nicht entgegen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2017 - L 9 SF 37/16
    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der einen vorherigen Bewilligungszeitraum betreffende Beschluss des 7. Senats des LSG, auf den der Kläger sich beruft (Beschluss vom 12. März 2010 - L 7 AS 1536/09 B ER -), im Tatbestand des Beschlusses (Seite 2) ebenso genannt ist wie der den hier relevanten Zeitraum betreffenden, inhaltlich gegenteilige Eilverfahrensbeschluss des 6. Senats des LSG vom 8. September 2010 (L 6 AS 714/10 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2015 - L 9 AS 304/12
    Der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen sah sich in der Lage, die Hilfebedürftigkeit des Klägers festzustellen und verpflichtete den Beklagten zur vorläufigen Gewährung von LSL bis 30. April 2010 (Beschl. v. 12. März 2010 - L 7 AS 1536/09 B ER = Bl 72 LA).
  • SG Hannover, 22.12.2011 - S 5 AS 4319/10
    Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 12.03.2010 (L 7 AS 1536/09 B ER) hatte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2010 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 27.10.2009 bis 30.04.2010 in Höhe von 774, 00 Euro monatlich (Regelleistung: 359, 00 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung: 415, 00 Euro) bewilligt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2011 - L 7 AS 1463/10
    Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12.03.2010 - L 7 AS 1536/09 B ER) bewilligte der Antragsgegner durch zwei Bescheide vom 24. März 2010 vorläufig Leistungen in Höhe von 774, 00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01. Oktober 2009 bis 30. April 2010 und zahlte die Leistung im April 2010 aus.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2011 - L 7 AS 353/11
    Weil der Senat in dem vorangegangenen Verfahren zum Aktenzeichen L 7 AS 1536/09 B ER eine entsprechende eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit des Antragstellers für ausreichend gehalten habe, habe ihn die neue Entscheidung des Senats, eine derartige eidesstattliche Versicherung zum Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht mehr ausreichen zu lassen, überrascht, zumal ihn der Senat vor seiner Entscheidung hierauf nicht hingewiesen habe.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2010 - L 6 AS 714/10
    Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezog aufgrund einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. März 2010 (L 7 AS 1536/09 B ER) vom 27. Oktober 2009 bis 30. April 2010 vorläufige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 774, 00 EUR monatlich von dem Antrags- und Beschwerdegegner (Bg).
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